Dienstverpflichtung

Dienstverpflichtung
Dienst|ver|pflich|tung, die:
das Dienstverpflichten; das Dienstverpflichtetwerden.

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Dienstverpflichtung,
 
im Zuge der Notstandsverfassung eingeführte, nach Art. 12 a GG mögliche, die Berufsfreiheit einschränkende Verpflichtung verschiedener Personenkreise zu bestimmten Diensten. Dabei ist nach Dienstverpflichtung zu jeder Zeit, für den Verteidigungsfall und für die Zeit vor dem Verteidigungsfall (Spannungsfall) zu unterscheiden. So können Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband, Kriegsdienstverweigerer zu einem Ersatzdienst von gleicher Dauer verpflichtet werden. Wehrpflichtige, die zu keinem dieser Dienste herangezogen sind, können im Verteidigungsfall unter bestimmten Voraussetzungen zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind u. a. nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zulässig. Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht gedeckt werden, können Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden; der Dienst mit der Waffe ist für sie ausgeschlossen. Die Dienstverpflichtung kann im Verteidigungs- und Spannungsfall auch in der Pflicht bestehen, zu bestimmten Zwecken Arbeitsplätze nicht aufzugeben.

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Dienst|ver|pflich|tung, die: das Dienstverpflichten, Dienstverpflichtetwerden.

Universal-Lexikon. 2012.

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